Das Wichtigste zuerst: Die gemeinsame Haftung

Solange ein gemeinsamer Hypothekarvertrag besteht, haften beide Ehepartner solidarisch — auch wenn einer bereits ausgezogen ist, auch wenn das Scheidungsurteil gefällt wurde, auch wenn der andere Partner «offiziell» das Haus übernimmt. Die Bank kennt nur einen Vertrag, und der lautet auf beide Namen.

Das bedeutet: Wenn der verbleibende Partner die Hypothekarzinsen nicht mehr zahlen kann, kann die Bank beim ausgezogenen Partner anklopfen — vollumfänglich. Diese Haftung endet erst, wenn die Bank schriftlich zustimmt, einen Partner aus dem Vertrag zu entlassen.

Achtung: Das Scheidungsurteil befreit Sie NICHT von der Hypothek

Ein häufiger und teurer Irrtum: Viele glauben, das Scheidungsurteil regle auch die Hypothek. Dem ist nicht so. Die Bank ist nicht an das Scheidungsurteil gebunden — nur an den Hypothekarvertrag. Handeln Sie frühzeitig und holen Sie die schriftliche Zustimmung der Bank ein.

Die vier Szenarien im Detail

Szenario 1 — Ein Partner übernimmt das Eigenheim

Der häufigste Wunsch: Ein Partner kauft den anderen aus und übernimmt alleine die Hypothek. Klingt einfach — hat aber eine entscheidende Voraussetzung: Die Bank muss die Tragbarkeit des übernehmenden Partners alleine bestätigen.

Und hier scheitern viele. Was mit zwei Einkommen locker tragbar war, ist mit einem allein oft nicht mehr finanzierbar. Die Bank rechnet nach dem bekannten Prinzip: 5 % kalkulatorischer Zins auf die gesamte Hypothek, maximal 33 % des Bruttoeinkommens.

Rechenbeispiel — Einzelne Übernahme

Hypothek CHF 720'000 | Kalkulatorische Zinsen (5 %): CHF 36'000 | Amortisation + Nebenkosten: ~CHF 17'000 | Total: CHF 53'000/Jahr

Benötigtes Bruttoeinkommen: mind. CHF 160'600 alleine. Wer das nicht erreicht, kann die Hypothek nicht alleine übernehmen.

Lösung wenn die Tragbarkeit knapp nicht reicht: Mehr Eigenkapital einbringen (z.B. aus der Pensionskasse), die Hypothek teilweise amortisieren, oder einen Bürgen einbringen. In jedem Fall lohnt sich ein unabhängiger Vergleich — neue Bank, neue Konditionen, manchmal mehr Spielraum.

Szenario 2 — Gemeinsamer Verkauf der Immobilie

Wenn keiner die Hypothek alleine tragen kann, wird die Immobilie verkauft und der Erlös aufgeteilt. Das klingt unkompliziert — hat aber eine potenzielle Kostenfalle: die Vorfälligkeitsentschädigung (VFE).

Wer eine Festhypothek hat, muss beim Verkauf vor Ablauf der Laufzeit den entgangenen Zinsertrag der Bank ersetzen. Das kann je nach Zinsdifferenz und Restlaufzeit mehrere zehntausend Franken ausmachen.

SituationVFE-RisikoMögliche Lösung
Festhypothek läuft noch 4 JahreHoch — CHF 20k–60kHypothek auf Käufer übertragen
Festhypothek läuft noch 1 JahrTief — CHF 2k–8kAbwarten oder in Kauf nehmen
SARON-HypothekSehr tief bis nullEinfach auflösen

Szenario 3 — Weiterbetrieb als Eigentümergemeinschaft

Beide bleiben Miteigentümer — etwa damit die Kinder weiter im Eigenheim wohnen können. Rechtlich möglich, praktisch aber oft schwierig: Jede Investition, jede Renovation, jede spätere Veräusserung muss gemeinsam entschieden werden. Nur für Situationen mit sehr gutem gegenseitigem Einvernehmen empfehlenswert.

Szenario 4 — Hypothek reduzieren durch Auszahlung

Ein Partner zahlt den anderen aus — finanziert durch Eigenkapital, Erbschaft oder Pensionskassengelder. Die Hypothek wird dadurch kleiner. Achtung: Auch eine Teilrückzahlung der Hypothek kann eine Vorfälligkeitsentschädigung auslösen, wenn eine Festhypothek besteht.

Die grössten Fehler — und wie Sie sie vermeiden

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Checkliste — was Sie jetzt tun sollten

  1. Aktuellen Hypothekarvertrag prüfen: Laufzeit, Zins, Vorfälligkeitsklauseln
  2. Bank frühzeitig informieren — auch wenn noch keine Entscheidung gefallen ist
  3. Tragbarkeit des übernehmenden Partners berechnen lassen
  4. VFE-Berechnung bei der Bank anfordern (schriftlich)
  5. Unabhängigen Vergleich einholen: Andere Banken, bessere Konditionen, mehr Spielraum
  6. Steuerfolgen prüfen (Anwalt/Steuerberater)
→ Tragbarkeit berechnen → Eigenkapital-Regeln → Kostenlose Analyse anfragen